Satzung der Gemeinde Großwallstadt für den Seniorenbeirat


Präambel

Die ständig steigende Zahl der Senioren in deutschen Städten und Gemeinden erfordert eine bessere altersgerechte Ausgestaltung des Gemeinwesens. Deshalb ist es wichtig, die Senioren stärker an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene wahrzunehmen. Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gemeinderat am 13.04.2010 beschlossen, für die Gemeinde Großwallstadt einen Seniorenbeirat zu gründen.

Die Gemeinde Großwallstadt erlässt auf Grund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S.796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 01.04.2014 folgende

 

Satzung

§ 1 Ziele und Aufgaben

Der Seniorenbeirat ist Ansprechpartner für die Senioren und nimmt ihre Anliegen wahr; er vertritt sie und koordiniert ihre Interessen und Aktivitäten. Er entwickelt in altersbedeutsamen Bereichen Ideen zur weiteren Verbesserung der Lebensverhältnisse. Grundsätzlich werden dabei die Zielsetzungen des „Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes des Landkreises Miltenberg“ beachtet.

Der Seniorenbeirat verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Schaffung und Erhaltung von Lebensqualität im Alter und von Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben, u.a. durch Hinwirken auf barrierefreie öffentliche Räume, seniorengerechte Wohnbedingungen und ausreichende Versorgungsstrukturen
  • Sicherung der Unabhängigkeit im Alter, um Seniorinnen und Senioren möglichst lange eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen
  • Motivation älterer Menschen, mit ihren vielfältigen Fähigkeiten und Kompetenzen durch Übernahme sozialer Verantwortung einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten
  • Förderung des solidarischen Miteinanders von Jung und Alt
  • Sensibilisierung aller Bürger für die Anliegen der Senioren durch Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit der Gemeinde

 

§ 2 Mitwirkung des Seniorenbeirates in Gremien der Gemeinde Großwallstadt

  1. Der Seniorenbeirat greift die Vorschläge und Anregungen von älteren Mitbürgern auf und leitet sie über den Bürgermeister mit dem Antrag auf Beratung und Entscheidung an den Gemeinderat weiter.
  2. Der Seniorenbeirat berät Bürgermeister, Gemeindeverwaltung, Gemeinderat und dessen Ausschüsse in allen Angelegenheiten, welche die Belange der älteren Bürger berühren, insbesondere bei Planung, Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen und Programmen für ältere Menschen, u.a. bei Bau-, Wohnungs- und Verkehrsprojekten.
    a. Die Beratung oder Stellungnahme erfolgt nach Aufforderung des Gemeinderates, eines Ausschusses oder des Bürgermeisters.
    b. Unabhängig davon kann der Seniorenbeirat von sich aus zu Senioren betreffenden Themen Stellungnahmen abgeben, Anträge stellen oder Gutachten erstellen. Er kann sachverständige Personen zur Beratung beiziehen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es beschließt.
    c. Stellungnahmen, Gutachten und Anträge des Seniorenbeirats sollen vom Gemeinderat, dem zuständigen Ausschuss oder von der Gemeindeverwaltung möglichst bald behandelt werden.
  3. Der Vorsitzende des Seniorenbeirates kann beratend an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse teilnehmen, soweit die Tagesordnung seniorenrelevante Themen beinhaltet.
  4. Der Seniorenbeirat arbeitet ehrenamtlich, parteipolitisch neutral, konfessions- und verbandsunabhängig.
  5. Für die Mitglieder des Seniorenbeirates gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über das Mitwirkungsverbot bei Interessenkonflikten entsprechend.
  6. Die Seniorenbeiräte besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und können daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen sein.

 

§ 3 Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder des Seniorenbeirates

  1. Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus Beauftragten der Fraktionen des Gemeinderates und aus vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern. Die Fraktionen des Gemeinderates sind berechtigt, ein Gemeinderatsmitglied je Fraktion in den Seniorenbeirat als Beauftragte/Beauftragten zu berufen. Der Gemeinderat wählt weitere neun Mitglieder aus Bewerbern/Bewerberinnen aus der Bürgerschaft in das Gremium. Nicht gewählte Bewerber/Bewerberinnen gelten als Ersatzmitglieder. Sie rücken beim Ausscheiden eines Mitglieds in der Reihenfolge der bei der Wahl erreichten Stimmen in den Seniorenbeirat nach.
  2. Beim Ausscheiden eines Beauftragten kann die jeweilige Fraktion eine Ersatzperson benennen.
  3. Die Amtszeit des Seniorenbeirats beträgt 3 Jahre.

 

§ 4 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats

  1. Wählbar sind Gemeindebürger nach Art. 15 Abs. 1 GO.
  2. Wahlvorschläge können einreichen:
    - alle wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
    - in der Gemeinde Großwallstadt vertretene Vereine, Verbände und Organisationen
    - die Fraktionen des Gemeinderates
  3. Wahlvorschläge müssen bis spätestens einen Monat vor dem Wahltag eingereicht werden. Mit dem Vorschlag ist eine schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers vorzulegen.
  4. Wahlleiter ist der Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat zu bestimmendes Gemeinderatsmitglied. Die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, erfolgt im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Seniorenbeirats.
  5. Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Seniorenbeirats und die Nachrücker in geheimer Wahl. Die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes über den Ausschluss vom Wahlrecht sind analog anzuwenden. Bewerben sich weniger als zehn Personen, werden sie ohne Wahl in den Seniorenbeirat berufen.
  6. Der Gemeinderat kann bis zum Erreichen der Höchstzahl der gewählten Seniorenbeiratsmitglieder im Einvernehmen mit dem Seniorenbeirat nach Beendigung der Wahl weitere Seniorenbeiräte benennen, wenn kein Ersatzmitglied vorhanden ist oder dieses das Amt nicht antreten möchte.

 

§ 5 Geschäftsordnung

I. Wahl des Vorstandes

  1. In einer konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Seniorenbeirates unter der Leitung des Wahlleiters einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und Schriftführer. Diese gewählten Personen bilden den Vorstand des Seniorenbeirats.
  2. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Seniorenbeirats sowie die des Vorstandes. Er kann diese Aufgaben an einen Vertreter delegieren.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat gegenüber dem Bürgermeister, dem Gemeinderat und seinen Ausschüssen.
  4. Der Vorsitzende ist gleichzeitig Ansprechpartner für die Verwaltung des Landkreises Miltenberg hinsichtlich der Umsetzung des seniorenpolitischen Gesamtkonzepts des Landkreises Miltenberg.

II. Sitzungen

  1. Der Seniorenbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen des Seniorenbeirats sind nicht öffentlich.
  2. Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen eingeladen.
  3. Zu den Sitzungen können der Bürgermeister und/oder der Ausschuss für Jugend, Soziales und Familie eingeladen werden und mit beratender Stimme daran teilnehmen.
  4. Der Seniorenbeirat kann zu seinen Sitzungen im Rahmen der ihm vom Bürgermeister bereitgestellten Finanzmittel Sachverständige oder Fachleute hinzuziehen.
  5. Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen des Seniorenbeirats ein Beschlussprotokoll. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und über die Verwaltung an die Mitglieder des Seniorenbeirats, an den Bürgermeister sowie an die Mitglieder des Gemeinderates zu versenden, ggf. mit der Einladung zur nächsten Sitzung.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  8. Abstimmungen erfolgen nach Abschluss der Beratungen durch Handzeichen. Anträge sind klar zu fassen.
  9. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Tagesordnung mit Einverständnis der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ergänzt oder geändert werden.
  10. Der Seniorenbeirat erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Er kann diesen im Rahmen der Bürgerversammlung vortragen.

III. Arbeitsgruppen

  1. Der Seniorenbeirat kann Arbeitsgruppen bilden, wenn er dies für notwendig erachtet, und ggf. Fachleute zur Beratung hinzuziehen.
  2. Über diese Sitzungen ist ein Kurzprotokollzu führen.

 

§ 6 Finanzielle Mittel

  1. In der Wahrnehmung seiner Aufgaben können dem Seniorenbeirat Auslagen entstehen. Zur Deckung notwendiger Auslagen gewährt die Gemeinde im Rahmen ihres Haushalts auf Antrag Kostenerstattung.
  2. Der Seniorenbeirat kann in bestimmten Fällen die Beratung von Fachleuten in Anspruch nehmen. Sollte dabei finanzieller Aufwand entstehen, ist die Zustimmung des Bürgermeisters einzuholen. Das gleiche gilt für den Besuch von Informationsveranstaltungen oder Tagungen.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Großwallstadt, den 07.04.2014
Roland Eppig, 1. Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk

Diese Satzung wurde im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 15 vom 10.04.2014 veröffentlicht.